Der Bundesgerichtshof schafft Klarheit in einer rechtlichen Grauzone und stärkt dadurch auch in gewisser Weise die US-Plattformen.
Vorbei sind die Zeiten, in denen die Verbraucher es hinnehmen müssen, dass persönliche Daten ohne ihre ausdrückliche Einwilligung von Unternehmen gespeichert und verarbeitet werden. Diese Thematik wurde erst kürzlich von Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil bestimmt.
In der Internetwirtschaft gab es schon immer viele Grauzonen. Doch durch dieses Urteil wurde zumindest in diesem speziellen Bereich der Internets Klarheit geschafft. Wir besuchen bedenkenlos eine Website und ohne unser Wissen werden Cookies vom Website-Betreiber oder Drittanbietern gesetzt. Im Folgenden werden Informationen über uns oder unser Nutzungsverhalten gespeichert, was da genau passiert und zu welchem Zweck das getan wird, wissen nur die wenigsten. Die im Cookie gespeicherten Informationen ermöglichen ein Wiedererkennen des Nutzers, wodurch Website-übergreifendes Tracking (engl. für Verfolgung) möglich gemacht wird.
Es ist bereits einige Zeit vergangen seitdem die Europäische Union festgelegt hat, dass dies nicht ohne die Einwilligung von uns Nutzern geschehen darf. Bisweilen ist Deutschland in dieser Thematik ein wenig gegen den Strom geschwommen und hat das Setzen von Cookies ohne Zustimmung toleriert. Doch damit ist jetzt Schluss!
Das Einschlagen dieses Wegs ist durchaus zu begrüßen, denn für den Aufbau von aufrichtigen Geschäftsmodellen sind Grauzonen ein Terrain, welches eher nicht betreten werden sollte. Die meisten Personen, die sich im Internet aufhalten, wissen nicht wie ihnen geschieht. Cookies sind in der Regel nicht an der Oberfläche zu finden sind und somit besteht keine Klarheit darüber, welche Daten gesammelt und ausgewertet werden. Festzuhalten bleibt, dass der BGH durch den Beschluss unsere Rechte als Verbraucher massiv stärkt.
Das ist allerdings ganz und gar nicht überraschend, denn die Vorgaben der Europäischen Union sind sowohl in der E-Privacy Verordnung als auch in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankert und gelten somit auch im Mitgliedsland Deutschland.
Doch, wie bei fast jeder Thematik birgt ein positiver Effekt, meist auch einen negativen. Genau wie jede Münze eine zweite Seite hat, so hat auch das Urteil vom BGH einen faden Beigeschmack. Das Internet ist auf den ersten Blick seit jeher kostenlos, oder wie ich es lieber nenne, entgeldlos. Ein großer Teil der Internetwirtschaft finanziert sich durch Werbeeinnahmen und je weniger Firmen über die Nutzer wissen, desto unpräziser werden die verteilten Werbebotschaften, die zu deren Finanzierung notwendig sind. Daten, die im Internet gesammelt werden, verlieren somit an Wert. Besonders Verlage müssen sich aufgrund dessen etwas einfallen lassen und werden in Zukunft vielleicht mehr auf Abonnement-Modelle setzen. Demgegenüber stehen große US-Plattformunternehmen, welche sich ohnehin per Registrierung eine Verwertung der Daten sichern. Abschließend bleibt zu sagen, dass dieses Urteil eher die „Kleinen“ vor Probleme stellt und die sowieso schon „Großen“ sich gut damit arrangieren können – schließlich stellen Cookies nicht die einzige Art zur Nutzerverfolgung dar.
Für Websitebetreiber tun sich nun einige neue Arbeitsfelder auf, denn auf vielen Seiten werden mittlerweile Cookies ohne Zustimmung gesetzt – das muss geändert werden. Ein klassisches Banner nach dem Motto: „Diese Seite verwendet Cookies..“, wird nun nicht mehr ausreichen, da dies dem Nutzer nicht die Möglichkeit gibt, selbst zu entscheiden, ob er getrackt werden möchte oder nicht. Bei einem Cookie-Banner mit korrekter Einwilligung gibt es viele Faktoren zu beachten und wer dabei Hilfe braucht, kann sich gern an mich wenden.
- Steffen Meier
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